Schweigepflicht.
Alle Gespräche unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht. Diese kann gegenüber einer dritten Person (Angehörige oder Ärzte) nur durch eine von Ihnen unterschriebenen Schweigepflichtsentbindung aufgehoben werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Berufgruppen, wie z.B. Hausärzten, Psychiatern, usw., ist im Einzelfall oftmals sinnvoll. Dies werde ich jedoch mit Ihnen gemeinsam entscheiden.